Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 26.05.2004 - 12 Sa 439/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Kündigung einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 1 KSchG
Kündigung einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kündigung einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit - Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz
- LAG Düsseldorf
§ 1 KSchG
Kündigung einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit - rewis.io
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 04.02.2004 - 4 Ca 5932/03
- LAG Düsseldorf, 26.05.2004 - 12 Sa 439/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96
Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2004 - 12 Sa 439/04
Nach den für die Kündigung aus Anlass einer krankheitsbedingt dauerhaften Leistungsunfähigkeit geltenden Maßstäben ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz eingesetzt werden konnte, für den keine Negativprognose zu stellen bzw. auf dem keine betrieblichen Beeinträchtigungen durch Leistungseinschränkung mehr zu erwarten sind (vgl. BAG…, Urteil vom 26.09.1991,a.a.O.; BAG, Urteil vom 29.01.1997, 2 AZR 9/96, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1997, 709; vgl. BAG, Urteil vom 06.12.2001, 2 AZR 422/00, EzA Nr. 9 zu § 1 KSchG Interessenausgleich). - BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2004 - 12 Sa 439/04
Weil maßgebender Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Zeit des Kündigungszugangs ist (BAG, Urteil vom 21.02.2001, 2 AZR 558/99, NZA 2001, 107, BAG, Urteil vom 28.02.1990, 2 AZR 401/89, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1990, 727) und sich insoweit die Prognose auf den Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beziehen hat, kommt es vorliegend darauf an, ob die Beklagte Ende Juni 2003 (Kündigungsausspruch) prognostizieren durfte, ab dem 30.06.2004 (Ablauf der Kündigungsfrist) die Klägerin auch nicht auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz (weiter-)beschäftigen zu können. - BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2004 - 12 Sa 439/04
Ist im Kündigungszeitpunkt nach dem üblichen Lauf der Dinge, vor allem wegen der normalen personellen Fluktuation, die Prognose zu stellen, dass sich bis zum Kündigungstermin ein "leidensgerechter", freier und geeigneter Arbeitsplatz "am Boden" für die (fluguntaugliche) Flugbegleiterin ergeben würde, ist eine gleichwohl erklärte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozialwidrig (Anschluss an BAG, Urteil vom 26.09.1991, 2 AZR 132/91, SAE 1993, 225 ff.).
- BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 558/99
Krankheitsbedingte Kündigung wegen langanhaltender Krankheit
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2004 - 12 Sa 439/04
Weil maßgebender Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Zeit des Kündigungszugangs ist (BAG, Urteil vom 21.02.2001, 2 AZR 558/99, NZA 2001, 107, BAG, Urteil vom 28.02.1990, 2 AZR 401/89, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1990, 727) und sich insoweit die Prognose auf den Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beziehen hat, kommt es vorliegend darauf an, ob die Beklagte Ende Juni 2003 (Kündigungsausspruch) prognostizieren durfte, ab dem 30.06.2004 (Ablauf der Kündigungsfrist) die Klägerin auch nicht auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz (weiter-)beschäftigen zu können. - BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 724/98
Dienstordnungsangestellte; Fragebogenlüge; Personalfragebogen
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2004 - 12 Sa 439/04
Weil maßgebender Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Zeit des Kündigungszugangs ist (BAG, Urteil vom 21.02.2001, 2 AZR 558/99, NZA 2001, 107, BAG, Urteil vom 28.02.1990, 2 AZR 401/89, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1990, 727) und sich insoweit die Prognose auf den Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beziehen hat, kommt es vorliegend darauf an, ob die Beklagte Ende Juni 2003 (Kündigungsausspruch) prognostizieren durfte, ab dem 30.06.2004 (Ablauf der Kündigungsfrist) die Klägerin auch nicht auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz (weiter-)beschäftigen zu können. - BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 422/00
Interessenausgleich mit Namensliste und soziale Auswahl - Annahmeverzug bei …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2004 - 12 Sa 439/04
Nach den für die Kündigung aus Anlass einer krankheitsbedingt dauerhaften Leistungsunfähigkeit geltenden Maßstäben ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz eingesetzt werden konnte, für den keine Negativprognose zu stellen bzw. auf dem keine betrieblichen Beeinträchtigungen durch Leistungseinschränkung mehr zu erwarten sind (vgl. BAG…, Urteil vom 26.09.1991,a.a.O.; BAG, Urteil vom 29.01.1997, 2 AZR 9/96, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1997, 709; vgl. BAG, Urteil vom 06.12.2001, 2 AZR 422/00, EzA Nr. 9 zu § 1 KSchG Interessenausgleich).
- BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 324/06
Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess obsiegte die Klägerin rechtskräftig, weil die Kündigung sozialwidrig sei (LAG Düsseldorf 26. Mai 2004 - 12 Sa 439/04 -). - LAG Düsseldorf, 17.01.2006 - 8 Sa 1052/05
Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei Feststellung der …
In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren wies das Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 5932/03 - die Klage ab, während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.05.2004 - 12 Sa 439/04 - (Bl. 35 ff. d. A.) der Klage stattgab, da die Kammer zu Lasten der darlegungspflichtig gebliebenen Beklagten nicht habe feststellen können, dass die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt hätte prognostizieren müssen, dass sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine andere Einsatzmöglichkeit für die (fluguntaugliche) Klägerin im Sinne eines "leidensgerechten" freien und geeigneten Arbeitsplatzes am Boden ergeben würde.